Netzentwicklungsplan und SuedLink weiter in der Kritik

Mit der Bestätigung des Netzentwicklungsplans (NEP 2030/2019) der Übertragungsnetzbetreiber wird die Bundesnetzagentur den Ausbaubedarf an Höchstspannungsleitungen im deutschen Stromnetz für die nächsten Jahre festlegen. Politisch durch das Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG), das Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) und vor allem das Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) abgesichert, wird ein Einspruch gegen einzelne Maßnahmen künftig beinahe unmöglich. Doch dagegen regt sich nun bundesweiter Widerstand. Neue Netzwerke gründen sich, um für mehr Mitspracherecht zu kämpfen und eine Energienetzpolitik einzufordern, die verantwortungsvoll und volkswirtschaftlich vertretbar die Umsetzung der Energiewende voranbringt.

Fristgerecht hat auch der BBgS (Bundesverband der Bürgerinitiativen gegen SuedLink) eine Stellungnahme zum NEP bei der Bundesnetzagentur eingereicht und vor allem angeprangert, dass wichtige Kriterien zur Bestimmung des notwendigen Netzausbaus nicht ausreichend Beachtung finden.

>> Stellungnahme des BBgS zum NEP 2030(2019), 2. Entwurf

In der öffentlichen Diskussion wird nach wie vor ausgeblendet, dass Netzausbau nicht gleich Energiewende ist. Immer mehr Experten aus Wirtschaft und Wissenschaft stellen sich gegen die energiepolitischen Entscheidungen der aktuellen Bundesregierung. Daher ist es nicht verwunderlich, dass auch betroffene Bürgerinnen und Bürger zunehmend hinterfragen, wem der geplante Netzausbau tatsächlich nützen wird, ob Energie in Zukunft bezahlbar bleibt, welche Verantwortung jeder Einzelne übernehmen muss und wie letztendlich durch alternative, dezentrale Energiekonzepte die Versorgungssicherheit gewährleistet bleiben kann.

In einem ersten Schritt hat sich bereits der „Initiativkreis Netzentwicklungsplan“ gegründet und ein wissenschaftliches Gutachten zum Thema in Auftrag gegeben. Auch der BBgS unterstützt die Arbeit dieser Vereinigung, die den Beweis antreten möchte, dass es Alternativen zur überdimensionierten Netzplanung gibt.

Wie geht es bei SuedLink weiter?

Lt. §12 NABEG muss die Bundesfachplanung innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur enthält

  • den Verlauf eines raumverträglichen Trassenkorridors
  • eine Bewertung sowie eine zusammenfassende Erklärung der Umweltauswirkungen
  • eine Kennzeichnung, inwieweit sich der Trassenkorridor für die Errichtung und den Betrieb eines Erdkabels eignet
  • das Ergebnis der Prüfung von alternativen Trassenkorridoren

Der Entscheidung ist eine Begründung beizufügen, in der die Raumverträglichkeit im Einzelnen darzustellen ist. Sollte für Teilabschnitte eine Freileitung in Betracht kommen, muss auch dies begründet werden. Anschließend werden die Vorhabenträger durch Bescheid aufgefordert den Antrag auf Planfeststellung zu stellen.

Die Übertragungsnetzbetreiber bereiten diese Antragsunterlagen bereits vor, beabsichtigen aber vor Einreichung der Anträge, voraussichtlich Anfang kommenden Jahres, in jedem Planfeststellungsabschnitt die interessierte Öffentlichkeit zu informieren.

Thomas Wagner (TenneT) dazu:Im Rahmen dieser Planungsgespräche wollen wir die Ergebnisse der Bundesfachplanung, also §12 Bescheide der BNetzA, vorstellen und unseren Vorschlag zur Trassierung vorstellen und mit den Teilnehmern diskutieren. Dazu sollen unter anderem die betroffenen Bürgermeister sowie deren Verwaltungen und Regional- und Fachverbände (Landwirtschaft, Umwelt, etc.) eingeladen werden. Darüber hinaus freuen wir uns, wenn auch Vertreter lokaler Bürgerinitiativen – die sich konstruktiv an der Suche nach einem geeignetem Korridor beteiligen wollen – ebenfalls an den Veranstaltungen teilnehmen könnten. Unsere Vorstellung dabei ist, dass diese Planungsgespräche über das gesamte Planfeststellungsverfahren hinweg regelmäßig durchgeführt werden, um so volle Transparenz für alle relevanten Akteure zu schaffen.“

Welche Einspruchsmöglichkeiten gibt es jetzt noch?

Die Bundesnetzagentur muss ihre Entscheidung (inkl. Begründung) über die Bundesfachplanung erneut veröffentlichen und mindestens eine Woche vorher über örtliche Tageszeitungen der voraussichtlich betroffenen Regionen und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bekanntgeben, wo jeder die Unterlagen einsehen kann. Innerhalb einer Frist von sechs Wochen ist dann erneut Einspruch gegen die Entscheidung möglich:

§ 14 NABEG: Einwendungen der Länder

Jedes Land, das von der Entscheidung nach § 12 Absatz 2 und 3 betroffen ist, ist berechtigt, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung der Entscheidung Einwendungen zu erheben. Die Einwendungen sind zu begründen. Die Bundesnetzagentur hat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Einwendungen dazu Stellung zu nehmen.

Erst im anschließenden Planfeststellungsverfahren wird der genaue Verlauf der Leitung fest­gelegt. Dazu müssen die Übertragungsnetzbetreiber erneut einen Antrag stellen. Die Möglichkeit zur Bürgerbeteiligung ist dann zwar erneut gegeben, allerdings können rechtliche Schritte erst am Ende der Planfeststellung eingeleitet werden.